Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
2 3Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
Arbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer
1 m2
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel
8 m2
Luftvolumen je Person
3 m3.
Die Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
3 4 Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. 5Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.
5 6Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum
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nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
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einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
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vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
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gut beleuchtet ist,
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ausreichend belüftet werden kann sowie
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gut beheizbar ist.
Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. 7In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. 8Für jeden Fahrschüler/Teilnehmer muss eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A4) vorhanden sein. 9Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)