print

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz – FahrlG2018DV

arrow_left arrow_right

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2018, 11)


Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:


2
3Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes

Arbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer 1 m2
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel 8 m2
Luftvolumen je Person 3 m3.

Die Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.

3
4 Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen.
5Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.


5
6Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes

Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum

nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
gut beleuchtet ist,
ausreichend belüftet werden kann sowie
gut beheizbar ist.
Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein.
7In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen.
8Für jeden Fahrschüler/Teilnehmer muss eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A4) vorhanden sein.
9Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25